Insolvenzrecht Spanien
Das moderne EU-Insolvenzverfahren in Spanien für eine schnelle Entschuldung
Das EU-Insolvenzrecht in Spanien – die sogenannte Ley Concursal – ermöglicht eine der schnellsten und klarsten Entschuldungen innerhalb der Europäischen Union. Für deutsche Privatpersonen und Selbstständige bietet es die Möglichkeit, innerhalb von
ca. 12 Monaten eine vollständige Restschuldbefreiung zu erreichen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das Insolvenzrecht in Spanien aufgebaut ist, welche Voraussetzungen gelten und warum es für viele Deutsche eine echte Alternative darstellt.
Was regelt das spanische Insolvenzrecht
(Ley Concursal)?
Die Ley Concursal ist das zentrale Gesetz in Spanien, das Verfahren zur Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmen regelt.
Es umfasst:
- Voraussetzungen für die Insolvenz
- Ablauf vor Gericht
- Rechte und Pflichten des Schuldners
- Rechte der Gläubiger
- Bedingungen für die Restschuldbefreiung
- EU-weite Anerkennung
Seit der Reform 2022 ist das Verfahren noch schneller, digitaler und moderner.
Mehr zum Ablauf finden Sie hier: Ablauf & Voraussetzungen.
Warum ist das spanische Insolvenzrecht für Deutsche so attraktiv?
Sehr kurze Entschuldungsdauer
Durchschnittlich 6–12 Monate bis zur Restschuldbefreiung.
EU-weite Gültigkeit
Die Entschuldung wird automatisch in Deutschland anerkannt.
Klare Struktur
Der Ablauf ist klar definiert und gut dokumentiert.
Besonders geeignet bei hohen Schulden
Auch für Selbstständige oder ehemalige Unternehmer geeignet.
Moderne Schuldnerfreundlichkeit
Spanien gehört zu den fortschrittlichsten EU-Mitgliedsstaaten bei der Entschuldung.
Mehr zur spanischen Privatinsolvenz allgemein: Spanische Privatinsolvenz.
Voraussetzungen gemäß spanischem Insolvenzrecht
Zahlungsunfähigkeit
Wird die Insolvenz-Eröffnung vom Schuldner beantragt, hat dieser die bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn dieser voraussieht, dass er seine Zahlungspflichten nicht ordentlich und fristgemäß erfüllen können wird.
Im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme Insolvenzantrag zu stellen. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird unter anderem dann vermutet:
- wenn während eines Zeitraumes von 3 Monaten Gehaltszahlungen nicht erfolgen,
- Steuerverbindlichkeiten nicht erfüllt oder
- Sozialabgaben nicht abgeführt werden.
Wird diese Frist versäumt, drohen berufs- und haftungsrechtliche Konsequenzen.
Der Schuldner kann dem Gericht innerhalb der zweimonatigen Antragspflicht anzeigen, dass er Verhandlungen mit den Gläubigern über den Abschluss eines vorgezogenen Gläubigervergleichs oder einer Refinanzierungsabrede aufgenommen hat, so dass sich die Insolvenz-Antragsfrist um weitere vier Monate verlängert – unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen.
Um das Verfahren nutzen zu können sind folgende Voraussetzungen nötig:
- Lebensmittelpunkt in Spanien
- Registrierung im spanischen Meldesystem
- Übersicht über alle Verbindlichkeiten
- Kooperation mit dem Gericht
- Keine laufende Insolvenz in Deutschland
Eine vollständige Übersicht finden Sie hier: Ablauf & Voraussetzungen.
Vorteile gegenüber deutschem Insolvenzrecht
Die spanische Privatinsolvenz bietet Menschen in einer finanziellen Ausnahmesituation eine echte Alternative zum deutschen Verfahren – schneller, moderner und deutlich mandantenfreundlicher.
Die wichtigsten Vorteile im Überblick:
Keine mehrjährige Wohlverhaltensphase
In Deutschland müssen Schuldner nach der Verfahrenseröffnung in der Regel noch mehrere Jahre eine strenge Wohlverhaltensphase durchlaufen. In Spanien entfällt dieser langwierige Abschnitt vollständig. Sobald das Gericht alle Unterlagen geprüft und das Verfahren abgeschlossen hat, ist die Restschuldbefreiung endgültig – ohne zusätzliche Bewährungszeit und ohne jahrelanges Ausharren.
Schnellere Entschuldung
Während in Deutschland häufig eine Gesamtverfahrensdauer von bis zu 3 Jahren entsteht, ermöglicht das spanische Verfahren – bei vollständiger Mitwirkung und korrekt aufgebautem Lebensmittelpunkt – eine Entschuldung in deutlich kürzerer Zeit. Für viele Mandanten bedeutet das: ein realer Neustart innerhalb weniger Monate, nicht erst nach Jahren.
Klare gesetzliche Basis (Ley Concursal)
Das spanische Insolvenzrecht, die Ley Concursal, ist modern, transparent und stark praxisorientiert gestaltet. Es wurde im Zuge der EU-Harmonisierung umfassend überarbeitet und zählt heute zu den flexibelsten Insolvenzsystemen Europas. Für Betroffene schafft das klare Regeln, definierte Fristen und einen eindeutig strukturierten Ablauf – ohne Interpretationsspielräume, die das Verfahren verzögern könnten.
Moderne Rechtsprechung
Spanische Gerichte wenden das Verbraucherinsolvenzrecht konsequent im Sinne eines schnellen Neustarts an. Die Rechtsprechung ist in den letzten Jahren deutlich reformiert worden: digitalisiert, mandantenfreundlich und effizient. Für ausländische Antragsteller ist dies ein großer Vorteil, da Verfahren selten ausufern oder unnötig verlängert werden.
Hohe Erfolgsquote
Bei korrekter Vorbereitung der Unterlagen, einem nachvollziehbar aufgebauten Lebensmittelpunkt in Spanien und Einhaltung der gesetzlichen Schritte liegt die Erfolgsquote spanischer Privatinsolvenzverfahren sehr hoch. Die Gerichte sind auf EU-Bürger eingestellt, die in Spanien leben und arbeiten, und erkennen deren wirtschaftliche Situation klar an.
Bessere Perspektive für beruflichen und privaten Neuanfang
Wer in Spanien neu beginnt, profitiert nicht nur vom juristischen Rahmen, sondern auch vom sozialen und wirtschaftlichen Umfeld. Eine schnellere Entschuldung bedeutet: mehr Freiheit, wieder zu arbeiten, ein Unternehmen zu gründen, Kreditwürdigkeit aufzubauen und das private Wohlbefinden zurückzugewinnen. Der Neustart ist nicht nur ein rechtlicher, sondern ein realer – mit neuen Lebens- und Karrierechancen.
Weiterführend:
Vergleich Deutschland – Spanien (Ablauf & Voraussetzungen)
Für persönliche Fragen:
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Fallbeispiel: Wie wir Sie durch das komplette Verfahren begleiten
Dies ist ein fiktives Beispiel, das einen Einblick in unserer Arbeitsweise gibt. Es ist nur ein Beispiel wie eine spanische Privatinsolvenz mit uns ablaufen kann. Natürlich haben alle Mandanten unterschiedliche Ausgangssituationen, auf die wir individuell eingehen.
Lesen Sie dazu auch unsere Erfolgsgeschichten
1. Erstkontakt
Erstkontakt mit der spanischen Privatinsolvenz via E-Mail
Der Erstkontakt zur Einleitung einer spanischen Privatinsolvenz erfolgt in der Regel über E-Mail. Interessierte wissen oft nicht, ob unsere Fachleute gerade im Gespräch sind, und wir haben ebenfalls keine Informationen darüber, wann ein passender Zeitpunkt für ein Beratungsgespräch ist. Daher bitten wir Sie, im Kontaktformular eine Uhrzeit anzugeben, zu der wir Sie zurückrufen sollen. So können wir uns bestmöglich auf Ihr Anliegen einstellen.
2. Insolvenz- Fallbesprechung
Im ersten Gespräch klären wir die Details Ihres Falles, einschließlich Ihrer Lebensumstände und der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten. Hierbei ist es wichtig, die Art der Verbindlichkeiten zu identifizieren. Nur durch ein umfassendes Gespräch können wir beurteilen, ob ein Umzug ins Ausland, eine spanische Privatinsolvenz, ein Vergleich oder in bestimmten Fällen auch keine dieser Möglichkeiten sinnvoll ist.
In unserem fiktiven Beispiel handelt es sich um einen mittelständischen Unternehmer, Herr Mustermann, der mit seiner GmbH in Deutschland in die Insolvenz geraten ist. Da eine GmbH jedoch keine Privatinsolvenz beantragen kann, ergibt sich ein Sonderfall: Herr Mustermann hat aufgrund einer verspäteten Insolvenz-Meldung die Haftung für seine GmbH verloren und haftet nun persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen.
3. Gläubigerschutz
Nach der ersten Kontaktaufnahme mit Herrn Mustermann vereinbaren wir einen Termin auf Mallorca. Eine Woche später treffen wir uns dort, um für ihn eine N.I.E.-Nummer (Número de Identificación de Extranjero) zu beantragen. Ab diesem Punkt ist er steuerlich in Spanien registriert, und wir informieren die deutschen Behörden darüber, dass die spanischen Behörden nun für die Vollstreckung seiner Verbindlichkeiten zuständig sind. Dies bedeutet, dass in Deutschland keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden dürfen.
Infos finden Sie hierzu auf
Gläubigerschutz
4. Gründung einer Firma
Herr Mustermann hat beschlossen, weiterhin im Einzelhandel tätig zu sein, jedoch nicht mehr in einem klassischen Geschäft, sondern von Mallorca aus. Er gründet eine spanische S.L. (Sociedad Limitada), die dem Konzept einer deutschen GmbH entspricht, und stellt sich selbst als Angestellten mit einem Gehalt von 2.000 Euro an. Um in Spanien eine Privatinsolvenz durchführen zu können, muss man entweder angestellt oder selbstständig tätig sein, und die steuerliche Evidenz ist von entscheidender Bedeutung.
Sie finden hier noch mehr dazu, falls Sie sich auch mit dem Gedanken zur Firmengründung beschäftigen .
5. Kommunikation mit den Gläubigern
Im nächsten Schritt kontaktieren wir die Gläubiger. Dazu benötigen wir:
- Eine notariell beglaubigte Kopie des Ausweises von Herrn Mustermann.
- Eine Vollmacht zur Vertretung des Mandanten.
- Das unterschriebene Mandat für die Durchführung der Privatinsolvenz.
Wir informieren die Gläubiger, dass unsere Kanzlei das Mandat zur Durchführung einer spanischen Privatinsolvenz erhalten hat und fordern eine Saldenaufstellung an, die Verbindlichkeiten, Zinsen, Anwaltskosten etc. bis zum aktuellen Stichtag umfasst. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass ein außergerichtlicher Vergleich, beispielsweise 7% der Gesamtsumme, in Betracht gezogen werden könnte. Bei Zustimmung wäre dies ein vorteilhafter Deal, vorausgesetzt, die finanziellen Mittel sind beim Schuldner vorhanden. Andernfalls steht der Weg zur Durchführung einer Privatinsolvenz offen.
6. Privatinsolvenz
Zu diesem Zeitpunkt muss Herr Mustermann nachweislich in einer Mietwohnung leben und einer Arbeit nachgehen. Wir melden ihn beim spanischen Einwohnermeldeamt an und beantragen für ihn eine „Residencia“ (permanente Aufenthaltserlaubnis). Nach Genehmigung haben wir drei Monate Zeit, in denen sich Herr Mustermann in Spanien einleben kann.
7. Antrag zur Durchführung einer Privatinsolvenz
Nun können wir das Verfahren der Privatinsolvenz am Handelsgericht einreichen. Die Anhörung findet mittlerweile nicht mehr persönlich statt, und die Privatinsolvenz wird genehmigt. Außerdem wird die Restschuldbefreiung innerhalb von 12 Monaten ausgesprochen. Jetzt heißt es für Herrn Mustermann, sein Leben zu ordnen und innerhalb eines Jahres schuldenfrei zu werden.
Hier finden Sie noch mehr zu
Ablauf & Voraussetzungen
8. Verfahrensabschluss
Nach Abschluss des Verfahrens lassen wir die Restschuldbefreiung von einem vereidigten Notar beglaubigen und übermitteln diese Beglaubigung an das Schuldnergericht in Deutschland. Dieses löscht dann die Titel der Verbindlichkeiten. Mit dieser Bestätigung veranlassen wir die Löschung der Einträge bei Schufa, Creditreform etc.
9. Ein neues Leben beginnt
Durch diesen sorgfältig strukturierten Prozess erhält Herr Mustermann die Möglichkeit,
ein neues Leben ohne Schulden zu beginnen.
Mehr Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auf unserer FAQ-Seite
Noch mehr wissenswerte Details zum Insolvenzgesetz und Insolvenzverfahren
1. Einigung mit Gläubigern
Das spanische Insolvenzgesetz folgt dem Grundsatz, dass dem öffentlichen und dem Gläubigerinteresse am besten gedient wird, wenn das Unternehmen saniert bzw. refinanziert, seine Aktivitäten fortsetzt und mit den Gläubigern eine Einigung erzielt wird.
Eine solche Einigung in Form eines Insolvenzvergleichs oder einer Refinanzierungsabrede kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen werden und soll im Falle des bereits eingeleiteten Verfahren der Vermeidung der Liquidation dienen.
Ist dies nicht möglich, besteht das gesetzgeberische Ziel in der umgehenden Einleitung der Liquidation des Schuldners und Verwertung der Vermögenswerte; möglichst mittels der Veräußerung des gesamten Unternehmens oder einzelner Produktionseinheiten.
Bei akuten Problemen mit Gläubigern erfahren Sie hier, wie wir Sie umgehend unterstützen:
Gläubigerschutz in 48 Stunden.
2. Wenn die Insolvenzeröffnung vom Gläubiger beantragt wird
Wird die Insolvenzeröffnung von einem Gläubiger beantragt, so hat dieser den Antrag auf einen Vollstreckungstitel zu stützen, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung bereits erfolglos in das Schuldnervermögen betrieben wurde.
Ferner ist nachzuweisen, dass es neben dem antragstellenden Gläubiger weitere Gläubiger gibt. Liegen diese formellen Voraussetzungen vor, hat das Gericht innerhalb eines (!) Tages die Insolvenz zu eröffnen. Die Kosten des Gläubigerantrages stellen Masseforderungen dar.
Der Gläubiger kann seinen Antrag auch auf eine allgemeine Nichterfüllung der laufenden Zahlungspflichten des Schuldners, Vollstreckungsmaßnahmen in das Gesamtvermögen des Schuldners, die Nichterfüllung von Steuer- oder Sozialabgabenverpflichtungen oder der Einstellung von Lohnzahlungen der Arbeitnehmer stützen.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, hat der Schuldner die Möglichkeit, diesem Antrag zu widersprechen, es sei denn der Gläubiger stützt seinen Antrag auf die erfolglose Vollstreckung in das Schuldnervermögen.
3. Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) bekannt zu machen. Andere Formen der öffentlichen Bekanntgabe können vereinbart werden. Daneben besteht die Möglichkeit, öffentliche Basisdaten laufender Insolvenzverfahren im Internet unter www.publicidadconcursal.es abzufragen. Hier erlaubt eine Suchmaske, nach Unternehmen oder auch Insolvenzgerichten zu suchen.
4. Detaillierte Informationen zur Insolvenzeröffnung
Ab Insolvenzeröffnung hat der Schuldner für sämtliche Handlungen, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen, die Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen. Wird ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, grundsätzlich auf die Insolvenzverwalter über.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger gehen ab Insolvenzeröffnung in der Insolvenzmasse auf. Einzelvollstreckungsverfahren eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner wegen einer Insolvenzforderung werden ausgesetzt. Erkenntnisverfahren können bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss fortgeführt werden.
Die Insolvenzeröffnung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag des Insolvenzschuldners mit einem Dritten. Das Insolvenzgericht kann die Kündigung eines solchen Vertrages jedoch im Interesse des Konkurses genehmigen.
Handlungen des Insolvenzschuldners, die zum Nachteil der Insolvenzgläubiger bis zu 2 Jahre vor Eröffnung der Insolvenz vorgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten und damit rückwirkend beseitigt werden.
Bestimmte Refinanzierungsvereinbarungen werden jedoch von der Anfechtung ausgenommen. Hintergrund dieser Umgestaltung war, dass sich beispielsweise refinanzierende Banken erheblichen Risiken einer Aufhebung der eingeräumten Sicherungsmittel ausgesetzt sahen, die letztlich zu einer starken Zurückhaltung der Institute bei der Gewährung neuer Kredite führten.
Innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme ihres Amtes müssen die Insolvenzverwalter einen Bericht erstellen, in dem alle bekannten Gläubiger sowie der Wert und der Rang ihrer Forderungen aufgenommen und dargestellt werden. Der Bericht enthält darüber hinaus ein Vermögensinventar mit Bewertung der Aktivmasse sowie einer Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Geschichte der Insolvenzschuldnerin.
Die Gläubiger können die Gläubigerliste und das Vermögensinventar nach erfolglosem Berichtigungsantrag innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Vorlage des Berichts mittels Einleitung eines entsprechenden konkursrechtlichen Nebenverfahrens anfechten.
Nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss der ggfs. eingeleiteten Inzidentverfahren legt die Insolvenzverwaltung ihren definitiven Bericht vor.
An die Allgemeine Phase, in der die Aktiv- und Passivmasse geprüft und festgestellt wird, schließt sich die Konkursvergleichsphase an, in der von den Gläubigern ggf. ein Konkursvergleich verabschiedet wird. Es muss ein Zahlungserlass und / oder eine Stundung vereinbart werden.
Wird ein Konkursvergleich nicht vorgeschlagen oder die für dessen Verabschiedung notwendige Gläubigermehrheit nicht erreicht, eröffnet das Gericht die Liquidationsphase, in der das vorhandene Schuldnervermögen gemäß dem gerichtlich genehmigten Liquidationsplan verwertet und die Insolvenzforderungen ihrem Rang entsprechend befriedigt werden.
Mit der Liquidationsphase wird unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikationsphase eröffnet, in der eine mögliche schuldhafte Verursachung der Insolvenz mit der möglichen Folge der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer oder sonstiger Beteiligter geprüft wird.
5. In welcher Rangfolge werden die Gläubiger im spanischen Insolvenzverfahren befriedigt?
An erster Stelle werden Masseforderungen grundsätzlich bei Fälligkeit aus der Masse befriedigt.
Sowohl bei Durchführung des Konkursvergleiches als auch im Falle der Liquidation bestehen bei der Verteilung der Masse Privilegien für bestimmte Forderungsgruppen. Inhaber privilegierter Forderungen sind an den Vergleich nicht gebunden, wenn sie ihm nicht ausdrücklich zugestimmt haben, es sei denn, es werden bestimmte Mehrheiten erreicht.
Die gesetzliche Rangfolge wesentlicher Forderungsarten stellt sich wie folgt dar:
(1 ) Masseverbindlichkeiten u.a.:
- Lohnforderungen für die letzten 30 Tage vor Insolvenzeröffnung bis zur Höhe des doppelten gesetzlichen Mindestlohns;
- Notwendige Verfahrenskosten;
- Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners;
- Verbindlichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit;
- Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind;
- Rückerstattungsansprüche aus rückabgewickelten Verträgen;
- 50% der Rückzahlungsforderungen der im Rahmen einer Refinanzierungsabrede gewährten Mittel.
(2) Privilegierte gesicherte Insolvenzforderungen:
- Hypothekarisch gesicherte Forderungen;
- mit einem Nutzungspfand gesicherte Forderungen;
- bestimmte Handwerkerforderungen;
- Forderungen der Leasinganbieter oder Vorbehaltsverkäufer;
- mit notariell bestelltem Pfandrecht besicherte Forderungen.
(3) Privilegierte ungesicherte Forderungen:
- Weitere Lohnforderungen bis zur gesetzlich festgesetzten Höhe;
- Forderungen der Sozialversicherungsträger bzw. des Finanzamtes;
- Forderungen natürlicher Personen aus selbstständiger Tätigkeit und Nutzungsrechten geistigen Eigentums;
- Schadensersatzforderungen aufgrund außervertraglicher Haftung;
- Rückzahlungsforderungen für im Rahmen einer Refinanzierungsabrede gewährte Mittel, die nicht bereits als Masseforderungen qualifiziert wurden;
- 50% anderer als nachrangiger Forderungen desjenigen Gläubigers, der die Insolvenzeröffnung beantragt hat.
(4) Nachrangige Insolvenzforderungen u.a.:
- Verspätet oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Forderungen;
- Zinsforderungen (außer dinglich gesicherten);
- Forderungen aus Geldstrafen oder Bußgeldern;
- Forderungen der dem Schuldner besonders nahe stehender Personen.
(5) Ordentliche Insolvenzforderungen:
Sämtliche übrigen Insolvenzforderungen.
6. Die wichtigsten Beteiligten des spanischen Insolvenzverfahrens
Nach dem Insolvenzgesetz sind der Insolvenzrichter und die Insolvenzverwaltung notwendige Organe des Insolvenzverfahrens.
Das Insolvenzgericht leitet das Insolvenzverfahren und überprüft die Handlungen der Insolvenzverwalter. Insolvenzverwalter können nach den jüngsten Reformen nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die im Konkursregister eingetragen sind. Die Insolvenzverwaltung kontrolliert oder führt die Geschäfte des Schuldners (wenn diesem die Geschäftsführungsbefugnis entzogen wurde) und stellt die Insolvenzforderungen fest. Die Insolvenzverwalter erstellen Berichte gemäß der jeweiligen Verfahrensphase und erstellen einen Verwertungsplan für die Insolvenzmasse.
Ansprechpartner für Gläubiger ist grundsätzlich die Insolvenzverwaltung. Zuständig für die Durchführung von Unternehmensinsolvenzverfahren sind die Handelsgerichte. Privatinsolvenzen werden vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet und verhandelt.
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